Vereinsatzung - zur Zeit in Bearbeitung

§ 1 NAME UND SITZ

 

Der Verein führt den Namen: Hötzumer Sportverein e. V. von 1972.

Er hat seinen Sitz in Hötzum, die Vereinsfarben sind Weiß - Schwarz.

 

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

 

1. Der Verein hat sich die Pflege und Förderung des Amateursports zum Ziel gesetzt, insbesondere auch die Jugend für den Sport zu begeistern.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke". Er ist selbstlos tätig.

 

3. Der Verein verfolt nich in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

 

5. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirlicht durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, sowie durch Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftsgefühles.

 

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

 

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

 

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen aktiv an sportlichen Veranstaltungen teil -, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht sportlich betätigen, im Übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.

 

 

§ 4 BEGINN, WECHSEL UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

1. Die Aufnahme in den Verein hat schriftliche an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheiden die Fachabteilungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.

 

2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Absatz 1. gilt entsprechend.

 

3. Die Mitgliedschaft endet drch 

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss.

 

4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. des Geschäftsjahres einzuhalten.

 

5. Der Ausschluss kann erfolgen

a) wenn das Mitglied totzt erfolgter Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht innerhalb von drei Monaten nachgekommen ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Von der Entscheidung des Vorstandes ist de Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darstellung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 

7. gegen diesen Beschluss ist die Berufung beim Ehrenrat statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Vor dem Ehrenrat ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechfertigung zu geben.

 

8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

 

9. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- und Spielgeldforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spielgeldern oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

10. Minderjährige bedürfen in jedem Falle die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

 

§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER

 

1. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sowie passive Mitglieder.

 

2. Das Recht, dem Vorstand un der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten haben alle Mitglieder.

 

3. Alle Mitglieder haben das recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

4. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, den für den Spielbetrieb notwendigen Teil des Vereinsheimes unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.

 

5. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platz- und Spielordnung sowie der sonstigen Anordnungen zu benutzen.

 

6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

 

§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbestimmungen einzuhalten die sich aus der Satzung un den dazu ergangenen Ordnungen (z. B. Platz- und Spielordnung, Ranglistenordnung, Hausordnung, usw.) ergeben.

 

2. Die Ziele des Vereins sin nach besten Kräften zu fördern.

 

3. Das Vereinseigentum ist schonend und fürsorglich zu behandeln.

 

4. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Verpflichtungen sind rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

 

1. Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag. Darüber hinausgehende Zahlungen können von den Fachabteilungen erhoben werden und werden diesen zugeführt.

 

2. Der Beitrag für passive Mitglieder wird besonders geregelt.

 

3. Neu eintretende Mitglieder haben neben dem Jahresmitgliedsbeitrag im Jahr des Beitritts eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die von den jeweiligen Fachabteilungen festgelegt werden.

 

4. Die Höhe des Beitrages zu 1.2. wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

5. Der gesamte Jahresbeitrag (einschl. des Spielgeldes für aktive Mitglieder ist bis spätestens zum 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen.

 

6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

7. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand untersagt werden, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ( 4 Wochen) gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.

 

8. Das Spielgeld ist ebenso wie die Aufnahmegebühr der einzelnen Fachabteilungen auch dann in volle Höhe zu zahlen, wenn eine Mitglied erst während des Geschäftsjahres eintritt.

 

9. Der Ausschluss eines Mitgliedes im Laufe des Geschäftsjahres entbindet nicht von seinen fälligen Verpflichtungen.

 

10. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr, den Jahresmitgliedsbeitrag und das Spielgeld ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

 

11. Den Fachabteilungen wird am Anfan des Geschäftsjahres ein Wirtschafsetat vom Vorstand zugeteilt.

 

 

§ 8 ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorsand,

3. der Ehrenrat.

 

 

§ 9 ABTEILUNGEN UND AUSSCHÜSSE

 

1. Die jeweiligen Abteilungen wählen ihren Abteilungsvorstand nach den Grundsätzen dieser Satzung selbst. Der Vorstand sollte aus mind. 3 Personen bestehen.

 

2. Ein weiterer Ausschuss ist der Jugendausschuss. Er wird von der Jugendversammlung gewählt. Ihm sollten Jugendliche aus allen Abteilungen angehören.

 

3. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

 

 

§ 10 EHRENRAT

 

Der Ehrenrat ist neben seiner Zuständigkeit nach den §§ 3 und 4 der Satzung auch für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig. Er besteht aus 3 Personen, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt sind. Ein Mitglied des Ehrenrates darf kein anderes Vorstandsamt innerhalb des Vereins bekleiden. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im Februar des Kalenderjahres, duch den Vorstand einzuberufen.

 

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Tageszeitung, Aushang im Vereinslokal und Ausang im Sportheim.

 

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Stimmberechtigten Mitglieder dies unter Anganbe des Zweks und der Gründe schriftich verlant. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich zu laden.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Wahl des Vorstandes.

2. Wahl von zwei Kassenprüferns auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenbprüfung muß einmal unangemeldet und einmal angemeldet im Geschäftsjahr durchgeführt werden.

3. Entgegennahme des Jahrs- und Kassenbericht des Vorsandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4. Genehmigung des Haushaltsplanes.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

6. Genehmigung einer Platz- und Spielordnung des Hötzumer SV, einer Hausordnung für das Vereinsheim und Festsetzung der Platzbenutzungsgebühr für Gastspieler.

 

7.Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreitete Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

...hier fehlt noch was... Wir bitten um Entschuldigung!

 

 

 

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