§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen: Hötzumer Sportverein e.V. von 1972.
Er hat seinen Sitz in Hötzum, die Vereinsfarben sind Weiß – Schwarz.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein hat sich die Pflege und Förderung des Amateursports zum Ziel gesetzt, insbesondere auch die Jugend für den Sport zu begeistern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“. Er ist selbstlos tätig.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
5. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, sowie durch
Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3. Personen die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die
Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen aktiv an sportlichen Veranstaltungen teil -, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht sportlich betätigen, im Übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 BEGINN, WECHSEL UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheiden die Fachabteilungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.
2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Absatz 1. gilt entsprechend.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine 1-monatige Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. des Geschäftsjahres einzuhalten.
5. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht innerhalb von drei Monaten nachgekommen ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen de Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, der Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Von der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer
Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darstellung der Gründe durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
7. gegen diesen Beschluss ist die Berufung beim Ehrenrat statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand
eingelegt werden. Vor dem Ehrenrat ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
9. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- und Spielgeldforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spielgeldern oder Spenden ist ausgeschlossen.
10. Minderjährige bedürfen in jedem Falle die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER
1. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sowie passive Mitglieder.
2. Das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten haben alle Mitglieder.
3. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen der Vereins teilzunehmen.
4. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, den für den Sportbetrieb notwendigen Teil des Vereinsheimes unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
5. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platz- und Spielordnung sowie der sonstigen Anordnungen zu benutzen.
6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbestimmungen einzuhalten, die sich aus der Satzung und den dazu ergangenen Ordnungen ( z.B. Platz- und Spielordnung, Ranglistenordnung, Hausordnung,
pp. ) ergeben.
2. Die Ziele des Vereins sind nach besten Kräften zu fördern.
3. Das Vereinseigentum ist schonend und fürsorglich zu behandeln.
4. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Verpflichtungen sind rechtzeitig zu entrichten.
5. Aktive Mitglieder sind verpflichtet pro Kalenderjahr Arbeitsstunden für Vereinszwecke zu leisten. Die Arbeitsstunden werden pro Kalenderjahr von den Fachabteilungen festgelegt. Für jede nicht
geleistete Arbeitsstunde ist ein Ersatzbetrag zu entrichten. (Die Abteilungsleiter legen in jedem Kalenderjahr eine Liste aus, auf der die Mitglieder für die zu leistenden Arbeitsstunden eingetragen
sind.) Die Ersatzbeträge werden von den Fachabteilungen eingezogen.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag. Darüber hinausgehende Zahlungen können von den Fachabteilungen erhoben werden und werden diesen zugeführt.
2. Der Beitrag für passive Mitglieder wird besonders geregelt.
3. Neu eintretende Mitglieder haben neben dem Jahresmitgliedsbeitrag im Jahr des Beitritts eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die von den jeweiligen Fachabteilungen festgelegt werden.
4. Die Höhe des Beitrages zu 1.,2. wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Der hälftige Jahresbeitrag (einschl. des Spielgeldes für aktive Mitglieder) wird jeweils im April bzw. Oktober des Geschäftsjahres per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand untersagt werden, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen (4 Wochen) gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.
8. Das Spielgeld ist ebenso wie die Aufnahmegebühr der einzelnen Fachabteilungen auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Mitglied erst während des Geschäftsjahres eintritt.
9. Der Ausschluss eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres entbindet nicht von seinen fälligen Verpflichtungen.
10. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr, den Jahresmitgliedsbeitrag und das Spielgeld ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu
bewilligen.
11. Den Fachabteilungen wird am Anfang des Geschäftsjahres ein Wirtschaftsetat vom Vorstand zugeteilt.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ehrenrat.
§ 9 ABTEILUNGEN UND AUSSCHÜSSE
1. Die jeweiligen Abteilungen wählen ihren Abteilungsvorstand nach den Grundsätzen dieser Satzung selbst. Der Vorstand sollte aus mind. 3 Personen bestehen.
2. Ein weiterer Ausschuss ist der Jugendausschuss. Er wird von der Jugendversammlung gewählt. Ihm sollten Jugendliche aus allen Abteilungen angehören.
3. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
§ 10 EHRENRAT
Der Ehrenrat ist neben seiner Zuständigkeit nach den §§ 3 und 4 der Satzung auch für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig. Er besteht aus 3 Personen, die von der Mitgliederversammlung
für 2 Jahre gewählt sind. Ein Mitglied des Ehrenrates darf kein anderes Vorstandsamt innerhalb des Vereins bekleiden. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst für das zweite Märzwochenende des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Tageszeitung, Aushang im Vereinslokal und
Aushang im Sportheim.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich zu
laden.
4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfung muss einmal unangemeldet und einmal angemeldet im Geschäftsjahr durchgeführt werden.
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Genehmigung des Haushaltsplanes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Genehmigung einer Platz- und Spielordnung des Hötzumer SV, einer Hausordnung für das Vereinsheim und Festsetzung der Platzbenutzungsgebühr für Gastspieler.
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine
Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht zulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstellen.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied trägt geheime Abstimmung vor.
5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Dabei ist
gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so wird weiter abgestimmt bis zur Stimmengleichheit.
6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in 5. Genannten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der
zweite Wahlgang Stimmengleichheit, wird weiter abgestimmt bis zur Stimmenmehrheit.
§ 14 DER VORSTAND
1. Der Vorstand arbeitet:
als geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2. Als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendleiter und den Abteilungsleitern sowie den Sportwarten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 5.000,-- belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2.
Vorsitzenden gilt nur im Innenverhältnis und nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Ziffer 4. gilt entsprechend.
6. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 5.000,-- belasten, für Dienstverträge und Grundstücksverträge braucht der Vorstand die Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
7. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren
Vorstandsmitgliedes.
8. Dem Sportwart untersteht der gesamte Spielbetrieb des Vereins in Absprache mit dem übrigen Vorstand.
9. Der Jugendleiter wird aufgrund der Bestimmungen der Deutschen Sportjugend tätig.
10. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist möglich.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden.
12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters.
13. Verschiedene Vorstandsämter können grundsätzlich nicht in einer Person vereinigt werden.
14. Vorstandsmitglieder dürfen in einem Verein mit gleichen Sportarten keine Vorstandsfunktionen bekleiden oder übertragen bekommen. Mit einer Übertragung einer solchen Funktion in einem anderen
Verein verliert das Vorstandsmitglied sein Amt.
15. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, erlischt sein Amt.
16. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand hat der Geschäftsführende Vorstand ein anderes Mitglied in den Vorstand hineinzuwählen. Die Amtszeit des Mitgliedes endet mit der
nächsten Mitgliederversammlung.
§ 15 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN, NIEDERSCHRIFTEN
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen
und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Ober jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind regelmäßig in dieser Niederschrift aufzunehmen.
§ 16 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 17 VERMÖGEN
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Wolfenbüttel, der es ausschließlich für sportliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
4. Von Mitgliedern geleistete außersatzungsmäßige Einlagen sind vor Verwendung des
Vermögens an diese zu erstatten. Die Einlagen sind insofern Schulden des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Diese Satzung beinhaltet die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen bis zum 08.03.2019
zur Änderung der von der Gründungsversammlung am 10. August 1972 beschlossenen Satzung.
Der Verein ist vorstehender Satzung gemäß am 21. März 1985 in das Vereinsregister des
Amtsgericht Wolfenbüttel eingetragen.
VR 565